3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Wieso die Beschuldigten sich des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schuldig gemacht haben sollen, erschließt sich aus der Strafanzeige und ihrer Ergänzung überhaupt nicht. «Verfügung kraft hoheitlicher Gewalt» oder «Ausübung von Zwang» und damit Amtsmissbrauch liegen nicht vor, selbst wenn die drei Beschuldigten - wie die Privatklägerin geltend macht - als Mitglieder der GPK «wertende und insbesondere auch ehrverletzende Äußerungen» gemacht haben sollten und «die gebotene Objektivität einer Prüfkommission vermissen» ließen.