Die Publikationen der GPK waren vorliegend nicht nur wertend, sondern auch ehrverletzend. Die Verfügung kraft hoheitlicher Gewalt besteht somit darin, dass die GPK aufgrund der gesetzlichen Befugnis über das Prüfungsergebnis informieren durfte und dies in der Form der Publikation in einem amtlichen Anzeiger auch tat. Diese Amtsbefugnis wurde deshalb missbraucht, weil sich die GPK mehrmals herablassend und ehrverletzend gegenüber Frau E.________ äusserte und so in ihre Persönlichkeitsrechte eingriff.