eingriff. Andererseits hat sie durch ihre unsachlichen, wertenden und ehrverletzenden Äusserungen gegen Art. 49f Abs. 2 Gemeindegesetz verstossen, wonach in amtlichen Anzeigern redaktionell aufbereitete meinungsbildende Textbeiträge und Kommentare sowie Inserate und übrige Textbeiträge, welche diskriminierend oder unsittlich sind, verboten sind. Die Publikationen der GPK waren vorliegend nicht nur wertend, sondern auch ehrverletzend.