4 Die GPK hat die Publikationen stets mit der Überprüfung der Spesenabrechnung in Verbindung gebracht und dadurch ihre gesetzliche Befugnis, die Öffentlichkeit über das Prüfungsergebnis informieren zu dürfen, missbraucht. Die Grenze des Informationsrechts hat die GPK mit den fraglichen Publikationen verletzt. Die Anwendung der Amtsbefugnisse erfolgte unrechtmässig, weil sich die GPK einerseits ehrverletzend äusserte und dadurch in die Persönlichkeitsrechte von E.________ eingriff.