Gemäss Art. 68 Abs. 8 der Gerneindeordnung F.________(Ortschaft) berichtet die GPK dem Gemeinderat und den Stimmberechtigten schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung und stellt gegebenenfalls Antrag. Die GPK hat somit ex lege die Befugnis, die Öffentlichkeit über das Ergebnis ihrer Prüfungen zu informieren. Die GPK-Berichte (Beilagen 5-8) wurden alle im G.________(Amtsanzeiger) publiziert. In den Berichten im G.________(Amtsanzeiger) hat die GPK nicht nur das Prüfungsergebnis mitgeteilt, sondern sich auch wiederholt unsachlich, wertend und ehrverletzend gegenüber Frau E.________ geäussert. Das Ergebnis der Prüfung ist in Beilage 5 abgebildet.