Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin ergänzend anzugeben, worin betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs vorliegend die «Verfügung kraft hoheitlicher Gewalt» liege. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Eingabe vom 15. März 2021 Folgendes: 2.2 Die GPK hat ihre gesetzliche Befugnis missbraucht In Ihrem Schreiben vom 9. Februar 2021 ersuchen Sie uns anzugeben, worin im vorliegenden Fall die „Verfügung kraft hoheitlicher Gewalt" liege.