Darüber hinausgehende Berichterstattungen in Eigenregie waren nicht zulässig und dienten einzig dem Zweck die Strafantragstellerin im Hinblick auf die jeweiligen anstehenden Gemeindewahlen (zunächst Gemein- derats-, dann Gemeindepräsidentenwahlen) öffentlich zu diskreditieren und die Nichtwahl der Strafantragstellerin zu bewirken bzw. zu befördern. Die GPK bzw. deren Mitglieder handelten somit offensichtlich mit der Absicht, die Strafantragstellerin zu schädigen und namentlich ihre Wahl in den Gemeinderat und die darauffolgende Wahl für das Amt der Gemeindepräsidentin zu verhindern. Dies zeigt die zeitliche Korrelation der Berichterstattung zu diesen Ereignissen.