Es steht ihr bzw. ihren Mitgliedern überdies nicht zu, nach ihrem Gutdünken wiederholt - ohne (neuen) Anlass und offiziellen Auftrag - immer wieder öffentlich über die gleiche Angelegenheit zu berichten. Mit der Veröffentlichung ihres Prüfberichts am 27. Mai 2020 hatte die GPK ihre Aufgabe erfüllt. Darüber hinausgehende Berichterstattungen in Eigenregie waren nicht zulässig und dienten einzig dem Zweck die Strafantragstellerin im Hinblick auf die jeweiligen anstehenden Gemeindewahlen (zunächst Gemein- derats-, dann Gemeindepräsidentenwahlen) öffentlich zu diskreditieren und die Nichtwahl der Strafantragstellerin zu bewirken bzw. zu befördern.