68 Abs. 8 der Gemeindeordnung ist die GPK zwar berechtigt, die Stimmberechtigten in einem objektiven Rahmen (sic!) über die Ergebnisse ihrer Prüfung zu informieren. Indem die GPK in ihrem Bericht - aus rein politischen Motiven - wertende und insbesondere auch ehrverletzende Äusserungen zur Strafantragstellerin vornimmt, lässt sie die gebotene Objektivität einer Prüfkommission vermissen und überschreitet damit klar ihre Kompetenzen. Es steht ihr bzw. ihren Mitgliedern überdies nicht zu, nach ihrem Gutdünken wiederholt - ohne (neuen) Anlass und offiziellen Auftrag - immer wieder öffentlich über die gleiche Angelegenheit zu berichten.