3 brauchs ein. Sie machte geltend, in den Berichten der GPK, namentlich in jenem vom 6. November 2020, werde über sie mit herablassenden und desavouierenden Äusserungen berichtet, welche ihre Ehre verletzten. Hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs hielt sie Folgendes fest: Die GPK wurde gemäss Auftrag des Gemeinderats vom 6. Januar 2020 damit betraut, die Spesen der Strafantragstellerin zu prüfen. Gemäss Art. 68 Abs. 8 der Gemeindeordnung ist die GPK zwar berechtigt, die Stimmberechtigten in einem objektiven Rahmen (sic!) über die Ergebnisse ihrer Prüfung zu informieren.