Die Beschuldigten 1-3, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, reichten am 23. Mai 2022 eine Stellungnahme ein. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 19. Mai 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2. Juni 2022 hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Anträgen fest.