Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 189 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. September 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 2 D.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 1. April 2022 (O 21 2172) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 1. April 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilklägerin E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und D.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 3) initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. April 2022 Beschwerde. Sie bean- tragte Folgendes: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 1. April 2022 im Verfah- ren O 21 2172 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Oberland sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen A.________, C.________ und D.________ wegen Amtsmissbrauchs zu eröffnen und durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates. Die Beschuldigten 1-3, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, reichten am 23. Mai 2022 eine Stellungnahme ein. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 19. Mai 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2. Juni 2022 hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ver- fügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin war seit 2013 Gemeindepräsidentin der Einwohnerge- meinde F.________(Ortschaft). Im Rahmen dieser Tätigkeit bezog sie Entschädi- gungen und Spesen. Nachdem die Spesenabrechnungen der Beschwerdeführerin bereits im Frühling 2019 in der Kritik gestanden und vom Gemeinderat überprüft worden waren, kam dieser Ende 2019 auf seinen Beschluss zurück und beauftrag- te am 21. Januar 2020 die Geschäftsprüfungskommission (GPK) der Einwohner- gemeinde F.________(Ortschaft) – deren einzige Mitglieder im vorliegend relevan- ten Zeitraum die Beschuldigten 1-3 waren – mit der Prüfung der Spesen der Be- schwerdeführerin. Die GPK erstattete dem Gemeinderat am 27. März 2020 Bericht. Der GPK-Prüfbericht wurde am 22. Mai 2020 im G.________(Amtsanzeiger) veröf- fentlicht. Am 4. und 25. September 2020 sowie am 6. November 2020 erfolgten weitere Mitteilungen/Stellungnahmen der GPK im G.________(Amtsanzeiger) be- treffend das Spesenverfahren der Beschwerdeführerin. Am 5. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen die Be- schuldigten 1-3 wegen übler Nachrede und/oder Verleumdung sowie Amtsmiss- 3 brauchs ein. Sie machte geltend, in den Berichten der GPK, namentlich in jenem vom 6. November 2020, werde über sie mit herablassenden und desavouierenden Äusserungen berichtet, welche ihre Ehre verletzten. Hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs hielt sie Folgendes fest: Die GPK wurde gemäss Auftrag des Gemeinderats vom 6. Januar 2020 damit betraut, die Spesen der Strafantragstellerin zu prüfen. Gemäss Art. 68 Abs. 8 der Gemeindeordnung ist die GPK zwar berech- tigt, die Stimmberechtigten in einem objektiven Rahmen (sic!) über die Ergebnisse ihrer Prüfung zu in- formieren. Indem die GPK in ihrem Bericht - aus rein politischen Motiven - wertende und insbesonde- re auch ehrverletzende Äusserungen zur Strafantragstellerin vornimmt, lässt sie die gebotene Objek- tivität einer Prüfkommission vermissen und überschreitet damit klar ihre Kompetenzen. Es steht ihr bzw. ihren Mitgliedern überdies nicht zu, nach ihrem Gutdünken wiederholt - ohne (neuen) Anlass und offiziellen Auftrag - immer wieder öffentlich über die gleiche Angelegenheit zu berichten. Mit der Veröf- fentlichung ihres Prüfberichts am 27. Mai 2020 hatte die GPK ihre Aufgabe erfüllt. Darüber hinausge- hende Berichterstattungen in Eigenregie waren nicht zulässig und dienten einzig dem Zweck die Strafantragstellerin im Hinblick auf die jeweiligen anstehenden Gemeindewahlen (zunächst Gemein- derats-, dann Gemeindepräsidentenwahlen) öffentlich zu diskreditieren und die Nichtwahl der Strafan- tragstellerin zu bewirken bzw. zu befördern. Die GPK bzw. deren Mitglieder handelten somit offensichtlich mit der Absicht, die Strafantragstellerin zu schädigen und namentlich ihre Wahl in den Gemeinderat und die darauffolgende Wahl für das Amt der Gemeindepräsidentin zu verhindern. Dies zeigt die zeitliche Korrelation der Berichterstattung zu diesen Ereignissen. Auch die wechselnden Inhalte der Vorwürfe belegen dies. Es handelte sich mithin um eine persönliche Rache, welche die Strafantragstellerin als Person herabsetzen sollten […]. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Beschwer- deführerin ergänzend anzugeben, worin betreffend den Vorwurf des Amtsmiss- brauchs vorliegend die «Verfügung kraft hoheitlicher Gewalt» liege. Die Beschwer- deführerin antwortete mit Eingabe vom 15. März 2021 Folgendes: 2.2 Die GPK hat ihre gesetzliche Befugnis missbraucht In Ihrem Schreiben vom 9. Februar 2021 ersuchen Sie uns anzugeben, worin im vorliegenden Fall die „Verfügung kraft hoheitlicher Gewalt" liege. Gemäss Art. 68 Abs. 8 der Gerneindeordnung F.________(Ortschaft) berichtet die GPK dem Ge- meinderat und den Stimmberechtigten schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung und stellt gegebe- nenfalls Antrag. Die GPK hat somit ex lege die Befugnis, die Öffentlichkeit über das Ergebnis ihrer Prüfungen zu informieren. Die GPK-Berichte (Beilagen 5-8) wurden alle im G.________(Amtsanzeiger) publiziert. In den Berich- ten im G.________(Amtsanzeiger) hat die GPK nicht nur das Prüfungsergebnis mitgeteilt, sondern sich auch wiederholt unsachlich, wertend und ehrverletzend gegenüber Frau E.________ geäussert. Das Ergebnis der Prüfung ist in Beilage 5 abgebildet. Die Information der Bevölkerung erfolgte am 4. September 2020 (Beilage 6). Die nächsten Publikationen, d.h. die Beilagen 7 und 8, waren blosse Stellungnahmen im Namen der GPK und wurden im Fliesstext als solche bezeichnet. Diese Publikati- onen hatten nicht etwa zum Ziel, die Bevölkerung über das Prüfungsergebnis zu informieren - das war ja schon geschehen. Die GPK nahm dies lediglich als Vorwand, um sich wiederholt öffentlich und im „offiziellen Kleid" der GPK äussern zu können. Durch diese Publikationen, die im Namen der GPK er- schienen, wurde der Anschein von Objektivität und Seriosität erweckt, dem ein Durchschnittsleser re- gelmässig ein grösseres Gewicht bemisst. 4 Die GPK hat die Publikationen stets mit der Überprüfung der Spesenabrechnung in Verbindung ge- bracht und dadurch ihre gesetzliche Befugnis, die Öffentlichkeit über das Prüfungsergebnis informie- ren zu dürfen, missbraucht. Die Grenze des Informationsrechts hat die GPK mit den fraglichen Publi- kationen verletzt. Die Anwendung der Amtsbefugnisse erfolgte unrechtmässig, weil sich die GPK ei- nerseits ehrverletzend äusserte und dadurch in die Persönlichkeitsrechte von E.________ eingriff. Andererseits hat sie durch ihre unsachlichen, wertenden und ehrverletzenden Äusserungen gegen Art. 49f Abs. 2 Gemeindegesetz verstossen, wonach in amtlichen Anzeigern redaktionell aufbereitete meinungsbildende Textbeiträge und Kommentare sowie Inserate und übrige Textbeiträge, welche dis- kriminierend oder unsittlich sind, verboten sind. Die Publikationen der GPK waren vorliegend nicht nur wertend, sondern auch ehrverletzend. Die Verfügung kraft hoheitlicher Gewalt besteht somit darin, dass die GPK aufgrund der gesetzlichen Befugnis über das Prüfungsergebnis informieren durfte und dies in der Form der Publikation in einem amtlichen Anzeiger auch tat. Diese Amtsbefugnis wurde deshalb missbraucht, weil sich die GPK mehrmals herablassend und ehrverletzend gegenüber Frau E.________ äusserte und so in ihre Per- sönlichkeitsrechte eingriff. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Beschuldigten 1-3 hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung delegiert hatte einvernehmen lassen und Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, stellte sie den Parteien mit Mitteilung vom 1. April 2022 in Aussicht, gegen die Beschuldigten 1-3 Anklage wegen übler Nachrede zu erheben. Mit Verfügung vom selben Tag stellte sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigen 1-3 wegen Amtsmissbrauchs ein. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Wieso die Beschuldigten sich des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schuldig gemacht haben sollen, erschließt sich aus der Strafanzeige und ihrer Ergänzung überhaupt nicht. «Verfügung kraft hoheitli- cher Gewalt» oder «Ausübung von Zwang» und damit Amtsmissbrauch liegen nicht vor, selbst wenn die drei Beschuldigten - wie die Privatklägerin geltend macht - als Mitglieder der GPK «wertende und insbesondere auch ehrverletzende Äußerungen» gemacht haben sollten und «die gebotene Objekti- vität einer Prüfkommission vermissen» ließen. Gleiches gilt für die privatklägerische Behauptung, die über die Veröffentlichung des Prüfberichts am 27. Mai 2022 hinausgehende Berichterstattung sei nicht zulässig gewesen (alles Anzeige S. 9f, RNN 31-34; ähnlich Anzeigeergänzung S. 4-6, RNN 15- 22). Das könnten Gründe sein für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der zuständigen Verwaltungs- behörde, nicht aber Gründe für einen strafrechtlich bedeutenden Amtsmissbrauch. Und die angeblich herablassenden und ehrverletzenden Äußerungen werden unter dem Gesichtspunkt von strafbaren Handlungen gegen die Ehre (Art. 173 ff StGB) geprüft. Es fehlt damit ein ausreichender Anfangsver- dacht auf Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht vorab, die Staatsanwaltschaft habe durch ihr Vorgehen nach der Anzeigeerstattung faktisch eine Untersuchung wegen Amtsmissbrauchs eröffnet. Sie begründet dies mit der staatsanwaltschaftli- chen Aufforderung, die Angaben und Erklärungen in der eingereichten Strafanzeige zu ergänzen, mit dem Auftrag an die Kantonspolizei Bern zur Durchführung ergän- zender Ermittlungen sowie mit der Bezeichnung in der Terminumfrage vom 20. Ja- nuar 2022 und der Vorladung vom 27. Januar 2022 zur Vergleichsverhandlung. Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung sei deshalb unzulässig gewesen. 5 4.2 Untersuchungshandlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erst nach der formellen Verfahrenseröffnung durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft jedoch polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzen- der Ermittlungen überweisen. So sind etwa die Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei sowie eigene Vorabklärungen der Staatsanwaltschaft schon vor der formellen Eröffnung zulässig, wenn es sich um klar begrenzte Abklärungen handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2, 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2 f.). Ebenso wurde die vorgängige Einholung einer schriftlichen Stellungnahme gestützt auf Art. 145 StPO vom Bun- desgericht als zulässige Vorabklärung gewertet (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_363/2012 vom 4. Juni 2013 E. 2.2). 4.3 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe faktisch ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs eröffnet, kann nicht gefolgt werden. Wie sich bereits aus Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO ergibt, stützt sich die Staatsanwalt- schaft für die Beurteilung, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung gegeben ist, u.a. auf die Strafanzeige sowie die Berichte der Polizei. Die Aufforderung der Staatsanwaltschaft an die Beschwerdeführerin vom 9. Febru- ar 2022, die Angaben und Erklärungen in der eingereichten Strafanzeige zu ergän- zen und auszuführen, worin im vorliegenden Fall die «Verfügung kraft hoheitlicher Gewalt» liege, stellt eine typische Handlung dar, welche vor Eröffnung der Unter- suchung vorgenommen wird. Sie diente lediglich der Vervollständigung der Anzei- ge und bezog sich zudem auf einen klar umgrenzten Bereich. Darin liegt keine Eröffnung eines Strafverfahrens (vgl. E. 4.2 hiervor). Weiter geht aus den Akten hervor, dass sich der Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft an die Kantonspo- lizei Bern vom 30. März 2021 (Art. 312 StPO) betreffend delegierte parteiöffentliche Befragung der Beschuldigten 1-3 und der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf den ebenfalls angezeigten Vorwurf der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung bezog, wobei insoweit gleichentags eine Untersuchung gegen die Beschuldigten 1-3 eröff- net worden war (vgl. hierzu insbesondere den im Ermittlungsauftrag aufgeführten Straftatbestand sowie den Betreff in den jeweiligen Einvernahmeprotokollen vom 18. November 2021). Anhaltspunkte, dass sich die Einvernahmen auch auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs bezogen hätten, liegen keine vor. Insbesondere be- traf auch die Frage, warum am 6. November 2020 erneut eine Mitteilung erfolgt sei, wenn doch der GPK-Prüfbericht bereits am 22. Mai 2020 veröffentlich worden sei, offensichtlich den Vorwurf der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung und nicht den Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Aus den Aussagen der beschuldigten Personen kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin von vornherein nicht auf eine faktische Eröffnung eines Strafverfahrens geschlossen werden. Was die Termi- numfrage vom 20. Januar 2022 sowie die Vorladung vom 27. Januar 2022 für die Vergleichsverhandlung anbelangt, trifft es zwar zu, dass in diesen beiden Schrift- stücken nebst dem Straftatbestand der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung auch der Vorwurf des Amtsmissbrauchs erwähnt worden ist. Aus dem vorgängigen Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2021 an die involvierten Par- teianwälte betreffend Vergleichsverhandlung ergibt sich indes in aller Deutlichkeit, 6 dass sich die Vergleichsverhandlung einzig auf den Straftatbestand der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung, nicht aber auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs bezog. Beim Vermerk des Amtsmissbrauchs in der Terminumfrage und der Vorla- dung handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb, welcher zu keiner fakti- schen Eröffnung eines Strafverfahrens führen kann. Hinsichtlich der zeitlichen Ver- hältnisse ist festzuhalten, dass es zwar wünschenswert gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Amtsmissbrauchs umgehend nach der Ergänzung der Strafanzeige zufolge eindeutiger Nichterfüllung des Straftatbestan- des nicht an die Hand genommen hätte. Allein der Umstand, dass die Staatsan- waltschaft die Strafanzeige mit Mitteilung und Verfügung vom 1. April 2022 umfas- send erledigte, spricht indes nicht für eine faktische Eröffnung eines Strafverfah- rens wegen Amtsmissbrauchs. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe faktisch ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs eröffnet, kann mithin nicht gefolgt werden. 5. 5.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zusammengefasst, die Be- schuldigten 1-3 hätten als GPK-Mitglieder Amtsgewalt innegehabt. Es sei in der Zuständigkeit der GPK gelegen, die Stimmberechtigten über die Ergebnisse der Spesenuntersuchung zu informieren. Die Beschuldigten 1-3 seien in der Pflicht ge- wesen, die Stimmberechtigten objektiv und sachlich zu informieren. Diese Pflicht hätten sie verletzt, indem sie in ihrer Funktion als GPK-Mitglieder wiederholt un- sachliche, unnötige und ehrverletzende Stellungnahmen betreffend die Beschwer- deführerin sowie Nicht-Wiederwahl-Empfehlungen abgegeben hätten. Damit hätten sie ihr Amt, das damit verbundene Ansehen und die damit verbundene Macht missbraucht, um einer missliebigen Person einen Schaden zuzufügen. Die Publika- tionen vom 25. September und 6. November 2020 seien nicht in den Befugnissen der GPK gelegen. Die GPK wäre lediglich befugt gewesen, den Gemeinderat und die Stimmberechtigten sachlich zu informieren. Die Beschuldigten 1-3 hätten ihre Amtsbefugnisse missbraucht. Es liege kein absolut klarer Fall von Straflosigkeit vor. 5.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). 5.3 Gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ma- chen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrau- chen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestrand ist ein- schränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 113 IV 29 E. 1, 108 IV 48 E. 1 mit Hinweisen). Art. 312 StGB umfasst dem- nach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausge- 7 statteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (vgl. zum Ganzen: BGE 127 IV 209 E. 1a/aa, 114 IV 41 E. 2 mit Hinweisen). Erfasst sind Fallgestaltungen, in denen der Täter eine den Adressaten belastende amtliche Ver- fügung, d.h. einen rechtsgestaltenden Akt, vornimmt, obwohl die hierfür erforderli- chen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Darüber hinaus sind auch die Fälle er- fasst, in denen der Täter im Rahmen einer Amtshandlung unzulässigen Zwang an- wendet. Schliesslich fallen unter Art. 312 StGB die Fälle, in denen Zwangsmittel in Ausnützung der besonderen Machtbefugnisse, aber ohne Bezug zu einer in Frage stehenden Amtshandlung angewendet werden (vgl. WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 4 ff. zu Art. 312 StGB). Unter Amtsgewalt wird die Summe aller Machtmittel verstanden, welche zur Durch- führung einer amtlichen (hoheitlichen) Handlung eingesetzt werden können (vgl. TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 312 StGB). Kein Missbrauch von Amtsgewalt liegt vor bei Kompetenzüberschreitungen durch pflichtwidrige Hand- lungen, die nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgen (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 312 StGB mit Hinweis auf BGE 113 IV 29 E. 1). 5.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erkannt hat, wurden vorliegend seitens der Beschuldigten 1-3 in ihrer Funktion als Mitglieder der GPK weder Verfügungen kraft hoheitlicher Gewalt erlassen noch liegt eine Ausübung von Zwang vor. Das Informieren der Stimmberechtigten im G.________(Amtsanzeiger) vom September und November 2020 stellt keine Ver- fügung kraft hoheitlicher Gewalt dar. Anders als es die Beschwerdeführerin meint, hat die GPK und damit deren Mitglieder (Beschuldigte 1-3) keine Amtsgewalt inne. Ihre Befugnis beschränkte sich gemäss Art. 68 der dazumal gültigen Gemeinde- ordnung der Einwohnergemeinde F.________(Ortschaft) von 2012 im Wesentli- chen darauf, den ordnungsgemässen Vollzug der gefassten Beschlüsse zu über- wachen, in die Akten der Einwohnergemeinde F.________(Ortschaft) Einsicht zu nehmen, die Geschäfte zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung dem Ge- meinderat und den Stimmberechtigten zu berichten. Da die GPK keine hoheitliche Gewalt ausübt, fällt die über die Veröffentlichung des Prüfberichts am 27. Mai 2022 hinausgehende Berichterstattung, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin unzulässig gewesen sein soll, von vornherein nicht unter den Tatbestand des Amtsmissbrauchs. Dieses allenfalls pflichtwidrige Verhalten könnte Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der zuständigen Verwaltungsbehörde sein, nicht indes für ein Strafverfahren, wie es von der Staatsanwaltschaft richtig ausgeführt wurde. Der Sachverhalt der angeblichen herablassenden und ehrverletzenden Äusserungen in den weiteren Mitteilungen der Beschuldigten 1-3 im G.________(Amtsanzeiger) im Hinblick auf das die Beschwerdeführerin betreffen- de Spesenverfahren wird unter dem Gesichtspunkt von strafbaren Handlungen ge- 8 gen die Ehre (Art. 173 ff. StGB) geprüft (vgl. die Mitteilung vom 1. April 2022). Auch insoweit liegt keine Verfügung kraft hoheitlicher Gewalt vor. 6. Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass kein tatbestandsmässiges Handeln im Sinne von Art. 312 StGB vorliegt. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat zufolge ihres Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2 Die Beschuldigten 1-3 haben für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Be- schwerdeverfahren Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat keine Honorarnote einge- reicht. Die Entschädigung wird demnach auf pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) bestimmt. Da es sich beim vorliegend umstrittenen Straftatbe- stand um ein Offizialdelikt handelt, ist die Entschädigung durch den Kanton Bern auszurichten (BGE 147 IV 47 E. 4.2). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Den Beschuldigten 1-3 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 4. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - den Beschuldigten 1-3, alle v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Leitender Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 20. September 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10