von CHF 1'726.55 (Honorar: CHF 1'298.00, Auslagen: 305.10 CHF, Mehrwertsteuer: 123.45 CHF) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb Rechtsanwalt B.________ eine amtliche Entschädigung in dieser Höhe ausgerichtet wird. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.