Gegenstand der im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Einstellung sind Offizialdelikte. Insofern wird die Beschwerdeführerin, welche als Privatklägerin erfolglos Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung eingelegt hat, hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten weder rück- noch nachzahlungspflichtig. 10.3. Der amtliche Rechtsvertreter des Beschuldigten hat Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung. Die diesbezüglich eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt B.________ von CHF 1'726.55 (Honorar: CHF 1'298.00, Auslagen: 305.10 CHF, Mehrwertsteuer: