mit diesem Vorfall nichts vorweggenommen wird und keine präjudizierenden Ausführungen erkennbar sind. 8. Nach dem Gesagten stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu Recht ein. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die vom Beschuldigten beantragte Edition der Strafakten BA 21 929.