Da der Beschuldigte sich während des Polizeieinsatzes nach übereinstimmenden Aussagen vorerst kooperativ verhalten und sich erst ab der Fesselung hinter dem Rücken gewehrt hat, erweisen sich die Ausführungen dazu, ob die Fesselung erforderlich war, als sachdienlich, zumal damit aufgezeigt wird, dass der Beschuldigte gegen eine mildere Massnahme womöglich gar keinen Widerstand geleistet hätte. Die Ausführungen beschränken sich sodann auch auf die Beurteilung der für dieses Verfahren relevanten Fesselung, ohne generell die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes zu beurteilen, womit dem weiteren Strafverfahren in Zusammenhang