Soweit die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Verhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes rügt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Da der Beschuldigte sich während des Polizeieinsatzes nach übereinstimmenden Aussagen vorerst kooperativ verhalten und sich erst ab der Fesselung hinter dem Rücken gewehrt hat, erweisen sich die Ausführungen dazu, ob die Fesselung erforderlich war, als sachdienlich, zumal damit aufgezeigt wird, dass der Beschuldigte gegen eine mildere Massnahme womöglich gar keinen Widerstand geleistet hätte.