StGB führt, erübrigen sich Ausführungen zum subjektiven Tatbestand und zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten angeblich fehlerhaften Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum subjektiven Sachverhalt, da bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist und die Verfahrenseinstellung aus diesem Grund angezeigt war. 7. Soweit die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Verhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes rügt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.