als rechtens. 6.5. Da selbst bei der Annahme eines Greifversuchs die rechtliche Würdigung nicht zu einer Subsumtion unter den tätlichen Angriff während einer Amtshandlung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB führt, erübrigen sich Ausführungen zum subjektiven Tatbestand und zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten angeblich fehlerhaften Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum subjektiven Sachverhalt, da bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist und die Verfahrenseinstellung aus diesem Grund angezeigt war.