126 StGB ersichtlich. Im Unterschied zum von der Beschwerdeführerin angeführten Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2019 vom 13. September 2019 steht vorliegend ein einmaliges versuchtes Klemmen bzw. Greifen während eines dynamischen Geschehens gegenüber einer Polizistin zur Diskussion, während es im angeführten Entscheid um eine Lernende ging, die von ihrem Arbeitgeber immer wieder im Bereich der Taille gekniffen und mit einem Notizbuch auf den Hintern geklopft wurde. Die zu berücksichtigenden Umstände sind nicht vergleichbar, weswegen die Beschwerdeführerin aus dem angeführten Urteil auch nichts für sich ableiten kann.