Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, reichen diese mehrheitlichen Widerstandshandlungen nicht aus, um die Tatbestandsvariante der Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt zu erfüllen. Es mangelt an einer direkten physischen Einwirkung auf den Körper der Beschwerdeführerin und es liegt auch keine genügende Intensität vor. Gerade auch unter konkreter Berücksichtigung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Polizistin handelt, welche mit Anhaltungen Erfahrungen hat, kann der Klemm- bzw. Greifversuch noch nicht als Gewalt im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB eingestuft werden.