Weitere direkte physische Einwirkungen oder auf den Körper der Beschwerdeführerin zielende Aggressionen des Beschuldigten können nicht ausgemacht werden. 6.4. Als mögliche Tathandlungen kommen somit das Versteifen, die mehrmaligen Versuche aufzustehen bzw. nicht zu Boden gebracht zu werden sowie der Klemmbzw. Greifversuch in Frage. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, reichen diese mehrheitlichen Widerstandshandlungen nicht aus, um die Tatbestandsvariante der Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt zu erfüllen.