Dass es tatsächlich zu einem Klemmen der Beschwerdeführerin gekommen ist, kann jedoch unter diesen Umständen nicht als erwiesen erachtet werden. Da sowohl im Anzeigerapport als auch in den tatnächsten Aussagen von E.________ von einem Klemmversuch die Rede ist, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung versucht hat, die Beschwerdeführerin ins Bein zu klemmen bzw. danach zu greifen. Weitere direkte physische Einwirkungen oder auf den Körper der Beschwerdeführerin zielende Aggressionen des Beschuldigten können nicht ausgemacht werden.