__ (vgl. Z. 230 der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Juli 2021), war demgegenüber noch von einem Klemm- bzw. Greifversuch die Rede. Auch konnten die drei im Strafverfahren BA 21 929 als Zeugen befragten Journalisten kein Klemmen beobachten und ein solches ist auch nicht auf den in den Akten enthaltenen Fotos des Vorfalls ersichtlich. Eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung des Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin und ihren Kollegen E.________ ist somit nicht erstellt.