Gerade ein solch direktes Avisieren der Polizisten könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft schloss damit, wie nachfolgend aufgezeigt wird, zu Recht explizit beide in Frage stehenden Tatbestandsvarianten aus. 6.3. Das Beweisergebnis der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin geklemmt haben soll, geht einzig und erstmalig aus den Aussagen der Beschwerdeführerin über fünf Monate nach dem Vorfall hervor (vgl. Z. 70 der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. November 2021).