Die Staatsanwaltschaft hält auf S. 6 der angefochtenen Verfügung explizit fest, dass verglichen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre noch keine Gewalt (und auch kein tätlicher Angriff) vorliegt, wenn ein Täter einzig mit den Armen herumrudert oder blosses Um-sich-Schlagen vorliegt. Der Tatbestand sei nicht erfüllt, wenn nicht der Beamte direkt avisiert worden sei. Gerade ein solch direktes Avisieren der Polizisten könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden.