9 Form der Tatbestandsvariante der vollendeten Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt auseinandergesetzt und die einschlägige(re) Tatbestandsvariante des versuchten tätlichen Angriffs nicht geprüft, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hält auf S. 6 der angefochtenen Verfügung explizit fest, dass verglichen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre noch keine Gewalt (und auch kein tätlicher Angriff) vorliegt, wenn ein Täter einzig mit den Armen herumrudert oder blosses Um-sich-Schlagen vorliegt.