Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit Hinweisen). Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2) 6.2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft habe sich einzig mit dem Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in