Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der nötige Grad der Gewaltanwendung nicht absolut festgelegt werden, sondern hängt von relativen Kriterien ab. Insbesondere müssen dabei die Konstitution, das Geschlecht und die Erfahrung des Opfers berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2010 vom 5. Oktober 2021 E. 5.1.1 mit Hinweis auf BGE 101 IV 42 E. 3a). Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Der tätliche Angriff gemäss Art.