StGB unterscheidet drei Varianten des Tatbestands: Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung. Die Tatbestandsvariante der Hinderung an einer Amtswandlung mit Gewalt besteht in der physischen Einwirkung auf den Amtsträger, wobei diese eine gewisse Schwere aufweisen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2 mit Hinweis). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der nötige Grad der Gewaltanwendung nicht absolut festgelegt werden, sondern hängt von relativen Kriterien ab.