Das zumutbare Mass an Einwirkung bei einer ausgebildeten und erfahrenen Polizistin liege deutlich über dem Durchschnitt (mit Hinweis auf BGE 101 IV 42,44). Bei Annahme eines versuchten Klemmens wäre zudem davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten darum gegangen sei, die Beschwerdeführerin zu ergreifen und nicht zu klemmen, was wie auch das Um-sich-Schlagen oder Treten keine Gewalt i.S.v. Art. 285 StGB darstelle.