Wahrheit entsprechenden Hinweise geben. Unter diesen Voraussetzungen sei weder ein vollendetes noch ein versuchtes Klemmen erstellt, weswegen kein tätlicher Angriff i.S.v. Art. 285 StGB verübt worden sei. Selbst wenn ein versuchtes Klemmen vorliegen würde, wäre der Tatbestand von Art. 285 StGB nicht erfüllt; das hierzu angeführte Bundesgerichtsurteil der Beschwerdeführerin sei nicht einschlägig. Das zumutbare Mass an Einwirkung bei einer ausgebildeten und erfahrenen Polizistin liege deutlich über dem Durchschnitt (mit Hinweis auf BGE 101 IV 42,44).