Ergänzend fügt er an, dass hinsichtlich der Frage, ob es zu einer vollendeten Tätlichkeit oder bloss einem Versuch gekommen sei, auch noch die Aussagen der befragten Journalisten aus dem Strafverfahren BA 21 929 vorliegen würden, welche allesamt weder ein Klemmen noch ein Um-sich-Schlagen oder Treten hätten beobachten können (unter Beilage der Einvernahmeprotokolle aus dem Strafverfahren BA 21 929). Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin ein halbes Jahr nach dem Vorfall gemachten Aussagen seien widersprüchlich und auch eine weitere Einvernahme würde diesbezüglich keine zusätzlichen, der