4.4. Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme zunächst auf die Einstellungsverfügung. Ergänzend fügt er an, dass hinsichtlich der Frage, ob es zu einer vollendeten Tätlichkeit oder bloss einem Versuch gekommen sei, auch noch die Aussagen der befragten Journalisten aus dem Strafverfahren BA 21 929 vorliegen würden, welche allesamt weder ein Klemmen noch ein Um-sich-Schlagen oder Treten hätten beobachten können (unter Beilage der Einvernahmeprotokolle aus dem Strafverfahren BA 21 929).