Der mangelnde Nachweis dieser Absichten habe sich nämlich nicht bloss aus dem Umstand ergeben, dass der Beschuldigte die Polizei nicht getroffen habe, sondern auch aus der Tatsache, dass kein tätlicher Angriff stattgefunden habe, obwohl der Beschuldigte hierzu mehrmalig die Möglichkeit gehabt hätte. Die Verfahrenseinstellung erweise sich daher als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde sei abzuweisen.