7 Tatbestand von Art. 285 StGB sei durch einen «Klemmversuch» mangels hinreichender Intensität offensichtlich nicht erfüllt. Ohnehin könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er die Polizisten hätte angreifen wollen. Der mangelnde Nachweis dieser Absichten habe sich nämlich nicht bloss aus dem Umstand ergeben, dass der Beschuldigte die Polizei nicht getroffen habe, sondern auch aus der Tatsache, dass kein tätlicher Angriff stattgefunden habe, obwohl der Beschuldigte hierzu mehrmalig die Möglichkeit gehabt hätte.