_ habe bei seiner Einvernahme bestätigt, dass der Beschuldigte versucht habe, die Beschwerdeführerin in die Bauchregion zu kneifen. Die Aussage der Beschwerdeführerin vom November 2021, wonach der Beschuldigte sie tatsächlich ins Bein geklemmt habe, sei deswegen als nachgeschobene Aussage zu würdigen, da sie sich nicht mit der Schilderung des Polizisten und den Ausführungen in der Anzeige, in welcher die tatnächsten Angaben der Beschwerdeführerin verarbeitet worden seien, decke. Es seien sodann auch keine weiteren Beweismassnahmen denkbar, um diese Angelegenheit weiter zu klären. Der objektive