4.3. In ihrer Stellungnahme hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs in der angefochtenen Verfügung ebenfalls geprüft worden sei. Sachverhaltsmässig sei nur von einem Klemmversuch auszugehen. In der Anzeige vom 16. Juli 2021 sei nämlich gestanden, dass der Beschuldigte versucht habe, die Beschwerdeführerin ins Bein zu klemmen, und auch E.________ habe bei seiner Einvernahme bestätigt, dass der Beschuldigte versucht habe, die Beschwerdeführerin in die Bauchregion zu kneifen.