Damit sei die Staatsanwaltschaft von einem (subjektiven) Sachverhalt ausgegangen, der nicht als erstellt gelten könne. Abschliessend habe sich die Staatsanwaltschaft zu Überlegungen betreffend die Verhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes hinreissen lassen, die für das vorliegende Strafverfahren absolut irrelevant seien und das Strafverfahren BA 21 929 präjudizieren könnten.