1 StGB gegeben, wenn ein Versuch einer Tätlichkeit vorliege. Weiter habe die Staatsanwaltschaft unzulässigerweise vom fehlenden Taterfolg auf einen fehlenden Vorsatz geschlossen und dem Beschuldigten einen Erlaubnistatbestandsirrtum zugestanden, obgleich dieser nie in diese Richtung gehende Aussagen gemacht habe. Damit sei die Staatsanwaltschaft von einem (subjektiven) Sachverhalt ausgegangen, der nicht als erstellt gelten könne.