Zudem sei ein (versuchter) tätlicher Angriff bereits im Anzeigerapport vom 16. Juli 2021 explizit erwähnt und mit Beweisantrag vom 16. Februar 2022 von der Beschwerdeführerin erneut vorgebracht worden. Das Klemmen stelle eine Tätlichkeit dar und könne den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllen (mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_227/2019 vom 13. September 2019). Zudem sei bereits ein vollendeter tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB gegeben, wenn ein Versuch einer Tätlichkeit vorliege.