Die Prüfungsobliegenheit der Staatsanwaltschaft sei jedoch nicht auf die im Strafantrag oder in der Strafanzeige erwähnten Straftatbestände resp. Tatbestandsvarianten beschränkt, sondern es gehöre zur Kernaufgabe der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit, alle in Frage kommenden Tatbestandsvarianten in Betracht zu ziehen. Zudem sei ein (versuchter) tätlicher Angriff bereits im Anzeigerapport vom 16. Juli 2021 explizit erwähnt und mit Beweisantrag vom 16. Februar 2022 von der Beschwerdeführerin erneut vorgebracht worden.