Sie rügt, Grundlage der (auch im Ergebnis) unrechtmässigen Einstellung habe eine unvollständige, aktenwidrige, oberflächliche und ergebnisorientierte Begründung gebildet. Die Staatsanwaltschaft habe sich einzig mit der Tatbestandsvariante der vollendeten Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt auseinandergesetzt, die einschlägige(re) Tatbestandsvariante des versuchten tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung hingegen nicht geprüft, mit der Begründung, dass ein direkter tätlicher Angriff weder angezeigt noch geltend gemacht worden sei.