4.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung seien nicht gegeben und entsprechend dem Grundsatz «in dubio pro duriore» wäre das Verfahren fortzuführen und ein Strafbefehl zu erlassen resp. Anklage zu erheben gewesen. Sie rügt, Grundlage der (auch im Ergebnis) unrechtmässigen Einstellung habe eine unvollständige, aktenwidrige, oberflächliche und ergebnisorientierte Begründung gebildet.