der Nachweis solcher Absichten sei nicht möglich. Deswegen sei der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht erfüllt, weswegen das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO einzustellen sei. Der Vollständigkeitshalber wies die Staatsanwaltschaft zudem darauf hin, dass aufgrund der gesamten Umstände kein zwingender Grund für eine Fesselung hin- 6 ter dem Rücken vorgelegen habe und es mildere Massnahmen gegeben hätte, um das Ziel der Verschiebung in die Polizeiwache zu erreichen.