Verglichen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre liege noch keine Gewalt (und auch kein tätlicher Angriff) vor, wenn ein Täter einzig mit den Armen herumrudere oder blosses Um-sich-Schlagen vorliege; der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei nicht erfüllt, wenn nicht der Beamte direkt avisiert worden sei. Gerade ein solch direktes Avisieren der Polizisten könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte habe sich befreien wollen, da er nicht am Rücken habe gefesselt und nicht zu Boden gedrückt werden wollen. Die Polizisten habe er aber nicht angreifen wollen; der Nachweis solcher Absichten sei nicht möglich.