Auch auf der sich in den Akten befindenden Fotoserie sei dies nicht klar ersichtlich. Zu erkennen sei darauf, dass sich der Beschuldigte dagegen gewehrt habe, auf den Boden gebracht zu werden, wie er zwischenzeitlich wieder aufgestanden sei und wie er sich auch am Boden gesperrt habe. Jedoch sei auch zu sehen, dass der Beschuldigte am Boden liegend den rechten Arm frei ausgestreckt gehabt habe, ohne diesen zum Schlag zu erheben. Verglichen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre liege noch keine Gewalt (und auch kein tätlicher Angriff) vor, wenn ein Täter einzig mit den Armen herumrudere oder blosses Um-sich-Schlagen vorliege;