Eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die beiden Polizisten sei beweismässig jedoch nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin habe fünf Monate nach dem Vorfall erstmals ausgesagt, dass sie vom Beschuldigten geklemmt worden sei; im Anzeigerapport sei nur von einem Versuch die Rede gewesen. E.________ habe knapp einen Monat nach dem Vorfall ausgesagt, dass er wisse, dass der Beschuldigte versucht habe, die Beschwerdeführerin zu klemmen. Auch auf der sich in den Akten befindenden Fotoserie sei dies nicht klar ersichtlich.