Obwohl der Beschuldigte betrunken und «verladen» gewesen sei und sich die Kommunikation schwierig gestaltet habe, sei die Hosensackkontrolle problemlos verlaufen und eine Fesselung nicht notwendig gewesen. Dies beweise, dass der Beschuldigte grundsätzlich kooperativ und nicht von sich aus gefährlich gewesen sei, und habe auch gezeigt, dass er keine gefährlichen Gegenstände auf sich getragen habe, weswegen zu diesem Zeitpunkt keine schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen gewesen sei (Art. 4 des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]).