Gestützt darauf eröffnete die Staatsanwaltschaft noch gleichentags eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die in der nunmehr angefochtenen Einstellung des Verfahrens resultierte. Im Zusammenhang mit dieser Anhaltung ist zudem noch das Strafverfahren BA 21 929 gegen den Polizisten E.________ wegen Amtsmissbrauchs hängig.